Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Ermittlungskompetenz bei Steuerstraftaten steht grds. der Finanzbehörde zu. Dies erfolgt aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Hinblick auf die besondere Sachkunde der Finanzbehörde.
2 Die Strafverfolgungskompetenz der Finanzbehörde nimmt behördenintern die Straf- und Bußgeldsachenstelle wahr.
3 Die Vorschrift in § 402 AO regelt das Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren und stellt die Mitwirkung der Finanzbehörde in staatsanwaltschaftlich geführten Strafverfahren sicher.
II. Geltungsbereich
4 Die Vorschrift des § 402 AO gilt im staatsanwaltschaftlich geführten Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer gleichgestellten Straftat. Sie gilt gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO, § 63 OWiG auch im Bußgeldverfahren.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
5 Die Vorschrift in § 386 AO bestimmt die Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten. Den Bestimmungen in § 386 Abs. 1 AO entsprechend ermittelt die Finanzbehörde den Sach...