Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Straf- und Bußgeldsachenstelle stellt den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 400 AO), wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten und die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint.
2 Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Strafverfahren, das eine beschleunigte Erledigung ermöglichen soll.
3 Den Vorschriften in § 407 Abs. 1 und Abs. 3 StPO entsprechend findet eine Hauptverhandlung nicht statt und auch eine vorherige richterliche Anhörung des Beschuldigten erfolgt nicht.
4 Über die Hälfte aller Anklagen und ca. drei Viertel der vor dem Strafrichter erhobenen öffentlichen Klagen werden durch Strafbefehlsantrag erhoben. Etwa 99 % der Strafbefehle werden antragsgemäß erlassen; davon werden etwa zwei Drittel ohne Einspruch rechtskräftig.
II. Geltungsbereich
5 Der Strafbefehl ist gem. § 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) möglich und in solchen Verfahren, die vor dem Strafrichter oder Schöffengericht geführt werden.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
1. Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft
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