Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
A. Allgemeine Erläuterungen
Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1§ 138e AO regelt abschließend die Kennzeichen, die einen mitteilungspflichtigen Tatbestand i. S. d. § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO auslösen. Dabei erfasst § 138e Abs. 1 AO die Kennzeichen, auf die der Relevanztest des § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AO anzuwenden ist. Im Gegensatz dazu erfasst § 138e Abs. 2 AO solche Kennzeichen, deren Vorliegen ohne Relevanztest zu einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung führt.
2Während die Kennzeichen des § 138e Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO auf bestimmte Modalitäten der Entwicklung, der Vermarktung oder der Umsetzung von Gestaltungen abstellen (z. B. qualifizierte Vertraulichkeitsklausel, standardisierte Dokumentation oder Struktur), knüpfen die Kennzeichen der § 138e Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO unmittelbar an bestimmte Strukturinhalte oder rechtliche Ergebnisse von Gestaltungen an (z. B. Verlustnutzung, Nichtbesteuerung).
3Die Mitteilungspflicht wird bei Vorliegen der Voraussetzung des § 138e AO für die ganze Steuergestaltung ausgelöst und nicht nur für einzelne Teile der Gestaltung (vgl. § 138d Abs. 2 Satz 2 AO).
B. Systematische Kommentierung
I. Kennzeichen i. S. d. § 138e Abs. 1 AO mit Relevanztest
1. Allgemeines
4§ 138e Abs. 1 AO erfasst solche Kennzeichen, auf die der Relevanztest des § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) AO anzuwenden ist. (vgl. zur Du...