Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
1§ 138i AO dient der Information der Landesfinanzbehörden und Kommunen, soweit die betroffenen Steuern von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 GG), konkret sollen die Landesbehörden in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Nutzer die von ihm verwirklichte Steuergestaltung auch in seiner maßgeblichen Steuererklärung (vgl. § 138k AO) angegeben hat.
2Das Bundeszentralamt teilt den Landesfinanzbehörden mit, dass ihm Angaben nach den §§ 138f bis 138h AO über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen. Zu diesem Zweck wird die jeweilige Registrier- und Offenlegungsnummer den Landesfinanzbehörden übermittelt, sodass die zuständige Landesfinanzbehörde anhand der übermittelten Nummern automationsgestützt oder personell prüfen kann, ob ein Nutzer die von ihm verwirklichte Steuergestaltung auch in seiner Steuererklärung nach § 138k AO angegeben hat. Weder Intermediär noch Nutzer werden über diese Mitteilung informiert.