Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
A. Allgemeine Erläuterungen
Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1§ 138h AO sieht eine Aktualisierungspflicht für die Meldung marktfähiger Steuergestaltungen vor. Da sich die Aktualisierung nur auf Änderungen und Ergänzungen beschränkt, wird durch § 138h AO vermieden, dass bei marktfähigen Steuergestaltungen für jeden einzelnen Nutzer vollständige Mitteilungen i. S. v. § 138f Abs. 3 AO erfolgen müssen, obwohl die mitzuteilenden Angaben überwiegend identisch mit den bereits für den bisherigen Nutzer übermittelten Angaben sind.
B. Systematische Kommentierung
I. Marktfähige Gestaltung i. S. d. § 138h Abs. 1 AO
2§ 138h Abs. 1 AO definiert das Vorliegen einer markfähigen Gestaltung. Hiernach liegt eine marktfähige Steuergestaltung dann vor, wenn sie für einen weiteren Nutzer verwendet werden kann, ohne dass hierzu eine individuelle Anpassung erforderlich ist. Die Formulierung im Gesetz setzt Art. 3 Nr 24 der EU-Amtshilferichtlinie 1 zu 1 um.
II. Umfang der Aktualisierungspflicht nach § 138h Abs. 2 AO
3Zu jeder grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist dem Grunde nach eine eigenständige und alle Angaben i. S. d. § 138f Abs. 3 AO umfassende Mitteilung zu fertigen. Um bei marktfähigen Gestaltungen, die regelmäßig einer unbegrenzten Zahl von Nutzern zugänglich gemacht werden und deren Nu...