Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1Im Wesentlichen setzen die §§ 138d ff. die Richtlinie (EU) 2018/822 um. Die Richtlinie geht zurück auf die Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu BEPS-Aktionspunkt 12 (Mandatory Disclosure Rules).
2§ 138d AO bildet dabei die zentrale Grundnorm. § 138d Abs. 1 AO sieht Regelungen vor, wer nach den folgenden Normen zu einer Mitteilung von Steuergestaltungen verpflichtet ist. § 138d Abs. 2 AO (i. V. m. § 138e AO) sieht Regelungen vor, welche Tatbestände in Gestalt einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung eine Mitteilungspflicht auslösen. § 138d Abs. 3 AO sieht Regelungen für den bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zusätzlich durchzuführenden Main-benefit-Test vor. § 138d Abs. 4 AO regelt, was i. S. d. §§ 138d ff. AO als Betriebsstätte zu verstehen ist. § 138d Abs. 5 AO bestimmt wer Nutzer von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist. § 138d Abs. 6 AO sieht Regelungen für Fälle vor, in denen der Nutzer die grenzüberschreitende Gestaltung selbst entwickelt hat (sog. Inhouse-Gestaltung). § 138d Abs. 7 AO sieht Regelungen für Fälle vor, bei denen der Intermediär zugleich Beteiligter an der grenzüberschreitenden Gestaltung ist.