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BVerfG zum Entzug des gesetzlichen Richters durch den I. Senat des BFH
In einem Beschluss v. - 2 BvR 1161/19 (NWB UAAAH-75225) hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG Stellung zur mit den Urteilen v. (vorliegend , BStBl 2019 II S. 394) eingeleiteten Rechtsprechungsänderung des I. Senats des BFH bezogen, mit der eine auf § 1 Abs. 1 des AStG gestützte Einkünftekorrektur der Teilwertabschreibung eines ausgefallenen unbesicherten Konzerndarlehens für rechtmäßig erklärt worden war. Die zurückverweisende Entscheidung des BVerfG berührt etliche Facetten und tangiert zahlreiche Grundsatzfragen der Unternehmensbesteuerung. Die schlank gehaltene Entscheidung der Verfassungsrichter wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine literarische Bugwelle zu einem breiten thematischen Portfolio auslösen. Die nachfolgenden Überlegungen fokussieren sich auf den Aspekt der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den EuGH. Insbesondere wird versucht, sich aus der Verfassungsgerichtsentscheidung ergebende Rückwirkungen auf die bisherige Vorlagepraxis des I. Senats des BFH zutage zu fördern.
Der Kommentar
Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des BVerfG ist der EuGH gesetzlicher Richter i. S...