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IWB Nr. 11 vom Seite 441

Neue Verrechnungspreisregelungen in § 1 AStG und § 89a AO

Anmerkungen zu den Neuregelungen im Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Prof. Dr. Stephan Rasch

Die Neuregelung des § 1 Abs. 2 und 3 AStG hat in den letzten 18 Monaten eine wechselvolle Historie erlebt. Nunmehr sind die Änderungen des § 1 Abs. 3 AStG in der Form des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) nach einem bewegten Gesetzgebungsverfahren vom Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Die Anpassungen in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 AStG i. d. F. des AbzStEntModG sind weitgehend und gehen einher mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren in § 89a AO.

Kernaussagen
  • Die Revision des § 1 AStG ist die umfassendste seit der Anpassung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Die Änderungen sind in vielen Punkten strukturelle Anpassungen und beinhalten nur teilweise inhaltlich weitergehende Änderungen. Die Neustrukturierung kann die Rechtsanwendung durchaus erleichtern. Einschneidend sind aber die Neuerungen durch § 1 Abs. 3c AStG, der das DEMPE-Konzept der OECD in nationales Recht überführt. Aufgrund der teilweisen Unbestimmtheit der OECD-Empfehlungen ist die Normierung nicht zweifelsfrei.

  • § 89a AO schafft erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Advance Pricing Agreements. Bisher gibt es dafür „nur“ ein Merkblatt des BMF und die Kostenregelung des § 178a AO. Diese Änderung ist dem Grunde nach zu begrüßen. Das Verfahren ist gleichwohl nicht frei von jeder Komplexität. Die ursprünglich vorgesehenen einschneidenden Neuerungen durch den neuen § 1a AStG zu Finanzierungsbeziehungen haben es nicht in das AbzStEntModG geschafft.

  • Die gesetzlichen Änderungen sollten auch im Kontext mit den Verwaltungsgrundsätzen 2020 v.  gesehen werden. Diese enthalten einige Anpassungen und teilweise Verschärfungen, die im Zusammenhang mit den aktuellen gesetzlichen Änderungen stehen. Absehbar ist, dass die eigentlich zu begrüßende Anpassung der Mediankorrektur in § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG durch eine nachträgliche Anpassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes nochmals verändert wird. S. 442