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NWB 17/2021 S. 1217

Mieterhöhung | Sehr frühe Ankündigung von Modernisierungen

Zwischen der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen durch die Vermieterin von Mietwohnungen in einer großen Wohnanlage und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten bedarf es keines engen zeitlichen Zusammenhangs i. S. einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstands.

Anmerkung:

Daher darf die Vermieterin aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften berechnen. Die Modernisierungsankündigung (§ 555c Abs. 1 BGB) sei nicht zu beanstanden, [i]Börstinghaus, NWB 4/2019 S. 185weil sie mehr als elf Monate vor dem voraussichtlichen Ausführungsbeginn erfolgte, so das Gericht. Eine Modernisierungsankündigung sei in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fo...