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StuB Nr. 9 vom Seite 358

Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung von Mitunternehmeranteilen

Anmerkungen zum

StB Julian Fey

Nach dem gehen infolge der Abspaltung von Mitunternehmeranteilen von einer Kapitalgesellschaft die vortragsfähigen Gewerbeverluste dieser Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der als Mitunternehmerin ausscheidenden Kapitalgesellschaft zugerechnet wurden. Die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG sei in diesem Fall nicht einschlägig. Im nachfolgenden Beitrag werden zunächst die für den entschiedenen Fall relevanten rechtlichen Grundlagen dargestellt und sodann das Urteil zusammengefasst und eingeordnet.

Kernaussagen
  • Der BFH verneint die Unternehmeridentität infolge der Abspaltung von Mitunternehmeranteilen.

  • Weder trete die übernehmende Körperschaft aufgrund der umwandlungssteuerrechtlichen Fußstapfentheorie in die Unternehmeridentität der übertragenden Körperschaft ein, noch sei die körperschaftsteuerliche Konzernklausel auf einen unmittelbaren Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft anwendbar.

  • Eine analoge Anwendung der Konzernklausel aufgrund der Personenidentität der mittelbaren Gesellschafter der Mitunternehmerschaft („transparente“ Betrachtung von Kapitalgesellschaften) ist ebenfalls nicht möglich.

I. Rechtliche Grundlagen

[i]Brill, Verlustuntergang bei Ausscheiden einer GmbH als Mitunternehmer, NWB 9/2021 S. 604, NWB TAAAH-72843 Hoheisel, Voraussetzungen der Unternehmensidentität bei der gewerbesteuerlichen Verlustnutzung, StuB 9/2020 S. 334, NWB OAAAH-47162 Hackemann, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 10a, NWB WAAAH-29202 Vortragsfähige Gewerbeverluste (§ 10a GewStG): Gewerbeverluste können nach Maßgabe des § 10a GewStG in künftige Erhebungszeiträume vorgetragen und mit einem (positiven) Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der sog. Mindestbesteuerung verrechnet werden. Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich insgesamt ergebende Gewerbeverlust den Mitunternehmern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG bei Mitunternehmerschaften ist sowohl die Unternehmensidentität als auch die Unternehmeridentität (R 10a.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR). Die Unternehmensidentität erfordert, dass der im Verlustverrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, in dem die Verluste entstanden sind (R 10a.2 GewStR). Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss (R 10a.3 Abs. 1 GewStR). Bei einer Personengesellschaft wird auf die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, als (Mit-)Unternehmer des Betriebs abgestellt. Sie sind gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs (R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR). Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, entfällt insoweit der auf Ebene der Mitunternehmerschaft entstandene gewerbesteuerliche Verlust. Der Gewerbeverlust geht weder auf die verbleibenden noch auf einen hinzutretenden Mitunternehmer über, auch wenn das Unternehmen als solches unverändert fortgeführt wird.