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StuB Nr. 21 vom Seite 832

Unternehmensidentität bei Anwachsung einer KG auf eine GmbH für Zwecke der Nutzung des übernommenen Gewerbeverlusts

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn

Der III. Senat des BFH musste in seinem Urteil vom erstmals zu der kontrovers diskutierten Frage Stellung nehmen, inwieweit der Fortbestand eines zum Vorjahresende bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der Unternehmensidentität abhängig bleibt. Die Weiterveräußerung des verlustverursachenden Geschäftsbereichs im Wege eines asset deals nach der Anwachsung lässt laut BFH die für die Nutzung des Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität unberührt. Der Gewerbeverlust entfällt dadurch nicht. Der Beitrag geht einleitend auf die rechtlichen Grundlagen der gewerbesteuerlichen Verlustnutzung ein, gefolgt von einer Zusammenfassung und Analyse des BFH-Urteils.

Kernaussagen
  • Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen im Rahmen der Anwachsung einer KG auf ihren 100%igen Kommanditisten (GmbH) über und können bei diesem unter Beachtung der Unternehmensidentität verrechnet werden.

  • Die Frage der Unternehmensidentität hat bei einer Kapitalgesellschaft nicht deswegen ausnahmsweise eine andere oder besondere Bedeutung, weil der von ihr übernommene Gewerbeverlust im Ursprung von einer Personengesellschaft herrührt.

  • Aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG – als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften – berührt die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft ihre Unternehmensidentität nicht.

I. Gewerbesteuerliche Verlustnutzung – Rechtliche Grundlagen

[i]Brill, Unternehmensidentität und Gewerbeverlust bei einer Kapitalgesellschaft, NWB 38/2024 S. 2610, NWB RAAAJ-75379 Hackemann, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2. Aufl. 2023, § 10a, NWB PAAAJ-37398 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Es handelt sich insoweit um eine Objektsteuer, die auf einem Gewerbebetrieb lastet und die Leistungsfähigkeit einer Person unberücksichtigt lässt. Daher ist auch eine Personengesellschaft selbst Steuerschuldner der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Nicht genutzte Gewerbeverluste werden gem. § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt und sind vortragsfähig. Die Geltendmachung eines Gewerbeverlusts setzt jedoch die sog. Unternehmer- und Unternehmensidentität voraus.