Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 60b Zuwendungsempfängerregister
Kirchhain, Im zweiten Anlauf durch die Hintertür: Umfassende Änderungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer durch das JStG 2020, DStR 2021 S. 129; Feldgen, Reformierung des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020, DStZ 2021 S. 232; Bott, JStG 2020: Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Teil II, BB 2021 S. 479 ff.; Hüttemann, Änderungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts durch das Jahressteuergesetz 2020, DB 2021 S. 72 ff.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber § 60b AO in die Abgabenordnung aufgenommen. Nach § 60b AO wird ein zentrales Register für alle Körperschaften ab dem eingeführt, die die Voraussetzungen nach §§ 51 bis 60 AO oder des § 34g EStG erfüllen. Dieses Register wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt und gepflegt und wird alle maßgeblichen Daten für die Zwecke des Sonderausgabenabzugs enthalten.
2Das Register soll dazu dienen, Informationen der jeweiligen Körperschaft elektronisch abrufbar zu machen, damit jeder die Möglichkeit hat, sich über den Steuerstatus der Gesellschaft zu informieren. Ehrenamtlich tätige Personen sollen dadurch bei ihrer Täti...