Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker

Abgabenordnung Kommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-68201-8

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Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker - Abgabenordnung Kommentar Online

§ 229 Beginn der Verjährung

Volker Küpper, Carsten Odinius (März 2024)

A. Allgemeine Erläuterungen

1Spiegelbildlich zur Regelung des § 170 AO bestimmt § 229 AO den Beginn der Verjährungsfrist für die Zahlungsverjährung im Erhebungsverfahren. Der grundsätzliche Verjährungslauf beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Damit orientiert sich die Vorschrift insoweit an der Systematik der Festsetzungsverjährung und gerade nicht an zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, deren Fristbeginn mit dem Fälligkeitszeitpunkt einhergeht (etwa § 187 Abs. 1 BGB). Für die in der Praxis bedeutsamen Fälle der Steuern, bei denen die Fälligkeit bereits vor der Anmeldung oder Festsetzung eintritt, deren Durchsetzung allerdings von diesem Umstand noch abhängt (sog. Fälligkeitssteuern), enthält § 229 Abs. 1 Satz 2 AO eine Ausnahmeregelung zum Satz 1 (hierzu unter → Rz. 6 f.). Die Ausnahmeregelung nach Satz 2 ist darüber hinaus mit der Gesetzänderung zum § 229 Abs. 1 Satz 3 AO auf sämtliche Steueransprüche ausgeweitet worden (hierzu unter → Rz. 10) § 229 Abs. 2 AO regelt den Verjährungsbeginn im Fall eines Haftungsbescheides (hierzu unter → Rz. 11).

B. Systematische Kommentierung

I. Grundsatz (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO)

2Die Frist der Zahlungsverjährung ist eine Kalenderfrist, denn sie beginnt stets erst mit Ablauf eines Kalenderja...

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