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BGH 06.11.2020 LwZR 5/19, NWB 14/2021 S. 960

GbR | Formerfordernisse bei Abschluss eines Landpachtvertrags

Ist im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt und unterzeichnet für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz wie etwa einen Firmenstempel, ist die vorgesehene Schriftform (§ 585a BGB) nicht gewahrt.

Anmerkung:

Im Grundsatz müssen für eine GbR als Vertragspartei alle Gesellschafter unterschreiben. [i]Haack, Geschäftsführung und Vertretung in der GbR, infoCenter, NWB SAAAD-52257 Unterschreibt lediglich ein Gesellschafter, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil anderenfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der and...