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BGH 22.03.2021 , NWB 14/2021 S. 961

beA | BRAK bestimmt die Verschlüsselungstechnik

Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Anmerkung:

Die BRAK richtet für zugelassene Rechtsanwälte ein beA ein (§ 31a Abs. 1 BRAO). Diese sind verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO), obwohl das verwendete Verschlüsselungssystem die Voraussetzungen einer [i]Potthoff, NWB 39/2018 S. 2870Ende-zu-Ende-Verschlüsselung i. S. der europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 nicht erfüllt, weil die die Nachricht verschlüsselnden Nachrichtenschlüssel nicht direkt an den Empfänger übermittelt und nur dort entschlüsselt, sondern in einem sog...