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Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testzentren
Während die Gesundheitsministerien der Länder diverse Verordnungen für Corona-Testzentren erlassen haben, ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Zentren bislang noch ungeklärt. Diese Unsicherheit führt in nicht wenigen Fällen dazu, dass gründungswillige Unternehmer derzeit von der Errichtung eines Testzentrums absehen und keinen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten können. Während viele Zentren vorsichtshalber mit Umsatzsteuer abrechnen, lässt bereits die aktuelle Rechtslage eine Umsatzsteuerbefreiung zu.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Aktuelle Situation und Rahmenbedingungen
[i]Wesentlicher Bestandteil der PandemiebekämpfungDas Angebot von Antigentests bzw. Bürgertests nach § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebekämpfung und eine entscheidende Schutzmaßnahme nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes. Daneben führen Testzentren auch PCR-Tests sowie Antikörpertests durch. Die Leistungen werden entweder von den Bürgern selbst oder von einem Träger der Teststellen vergütet.
Heilbehandlungsleistung
[i]Keine gesetzliche Regelung oder VerwaltungsanweisungDerzeit existiert weder eine gesetzliche Regelung noch eine Verwaltungsanweisung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Corona-Testzentren. Rechtsprechung, z. B. im einstweiligen Rec...