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Keine „Ausschüttungssperre 2. Grades“ bei der Obergesellschaft
Konsequenzen der Ausschüttungssperre gem. § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB bei Existenz eines Ergebnisabführungsvertrags
Werden durch Gewinnabführungen Erträge, die bei einer Untergesellschaft ausschüttungsgesperrt wären, an die Obergesellschaft abgeführt, stellt sich die Frage, ob diese an deren Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen oder „derivativ“ ausschüttungsgesperrt sind.
Zwirner, Handelsrechtliche Bilanzierung von
Altersversorgungsverpflichtungen nach IDW RS HFA 30 n. F.,
StuB
6/2017 S. 218 NWB EAAAG-40272
Bewertungsgewinne, die auf der Anwendung der geänderten Vorschriften zur Ermittlung des Durchschnittszinssatzes zur Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen beruhen, unterliegen einer Ausschüttungssperre, sind aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht abführungsgesperrt.
Werden sie nach den Regelungen eines Ergebnisabführungsvertrags an eine Obergesellschaft abgeführt, sind sie auf der Ebene dieser Obergesellschaft nicht „derivativ“ ausschüttungsgesperrt.
Dies ergibt sich aus dem dies nicht vorsehenden Gesetzeswortlaut nebst Gesetzesmaterialien, dem Sinn und Zweck und einer Analogie zu einem vergleichbaren Sachverhalt und dessen Beurteilung.
I. Problemstellung
[i]Freiberg, Aktuelle Gefährdung der Anerkennung der steuerlichen Organschaft?, StuB 7/2016 S. 257 NWB FAAAF-70207 Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Zeitraums, ...