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Testament | Einziehung des Erbscheins nach Auslegung
Zu den die Einziehung eines Erbscheins gebietenden Gründen gehört auch seine materiell-rechtliche Unrichtigkeit aufgrund einer abweichenden Testamentsauslegung.
Im Einziehungsverfahren (§ 2361 Satz 1 BGB) muss das Gericht den Testamentsinhalt, soweit er für die im Erbschein ausgewiesene Erbenstellung von Bedeutung ist, entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen feststellen. Führt die individuelle Auslegung eines Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis, ist ein Rückgriff auf die gesetzlichen Auslegungsregeln, wozu auch die Vorschrift des § 2073 BGB (mehrdeutige Bezeichnung des Bedachten) gehört, ausgeschlossen.