NWB Nr. 12 vom Seite 809

Steuerliche Entlastungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Hilfe für Gastronomen, Arbeitgeber und Menschen mit Behinderungen

Zu Beginn des ersten Corona-Lockdowns im März 2020 haben die meisten Deutschen wohl noch gehofft, im Jahr 2021 das Osterfest wieder in gewohnter Weise mit Familie und Freunden feiern zu können. Doch trotz der schnellen Entwicklung von Impfstoffen sorgen Mutationen des SARS-CoV-2-Virus derzeit wieder für einen Anstieg der Infektionszahlen. Ein Ende der coronabedingten Einschränkungen ist daher nicht abzusehen. Zu den davon besonders hart Betroffenen gehören sicherlich die Gastronomen. Um diese Branche zu unterstützen, hatte der Gesetzgeber mit dem Corona-Steuerhilfegesetz als steuerliche Entlastungsmaßnahme auf im zweiten Halbjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführte Umsätze, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugebilligt. Weil die Gastronomen aufgrund der Schließung ihrer Betriebe beim zweiten Lockdown ab November 2020 aber gar keine oder nur geringe Umsätze durch Speisenabgaben „to go“ erzielen konnten und damit die Steuerermäßigung weitgehend ins Leere lief, wurde diese Maßnahme jetzt durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum verlängert. Rondorf erläutert auf die aktuelle Rechtslage und die damit verbundenen Implikationen.

Im Jahr 2019 waren es noch Themen wie der Klimawandel oder die zunehmende Wohnungsnot in Ballungszentren, die die Politik umtrieben und zum Handeln zwangen. So lag ein Schwerpunkt des sog. JStG 2019 auf der steuerlichen Förderung der Elektromobilität. Es enthält aber auch eine unterstützende Maßnahme zur Entspannung am Wohnungsmarkt – den Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen. Teure Mieten in Großstädten und Fachkräfteengpässe machen dieses Instrument der Mitarbeiterbindung wieder attraktiv. Mit dem JStG 2020 ist die Begünstigung zudem auf Vermietungen durch verbundene Unternehmen ausgedehnt worden. Zwar betrifft die Verbilligung zunächst das Lohnsteuerrecht, zu berücksichtigen sind aber auch – darauf weist Schmidt auf ausdrücklich hin – Fragen des Sozialversicherungs-, Bilanz- sowie Arbeits- und Mietrechts.

Längst überfällig war die Erhöhung der seit 1975 unverändert gebliebenen Behinderten-Pauschbeträge. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen traten ab 2021 nun endlich erhebliche Verbesserungen in Kraft. Genannt seien nur die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge, die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale, die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags sowie dessen Einführung bereits ab Pflegegrad 2. In seiner zweiteiligen Aufsatzreihe, beginnend auf mit den Pauschbeträgen, stellt Kanzler die Neuregelungen vor. Die neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale folgt dann in Teil 2.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 809
ZAAAH-74662