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Wettbewerb | Unzulässige Rechtsberatung durch eine Architektin
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören (vgl. § 3, § 5 Abs. 1 RDG).
Konkrete Regelungen, die eine entsprechende Befugnis der Architektin zur rechtlichen Vertretung der Grundstückseigentümer enthalten, sind nach Ansicht des Senats nicht ersichtlich. [i]Zur Rechtsberatung durch StB Hamminger,NWB 52/2018 S. 3921Auch liege keine Nebenleistung vor, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehörte. Eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher (Vor-)Verfahren gehe übe...