Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 265 Vollstreckung gegen Erben
Abschn. 29 bis 31 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Stegmeier, Die Haftungsbeschränkung der Erben, DStZ 1997 S. 298; Gluth, Die Erbenhaftung bei Nachlassverwaltung, AO-StB 2003 S. 20; Hartmann, Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses im Steuerrecht, ZEV 2009 S. 324.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 265 AO verweist im Hinblick auf die Besonderheiten der Vollstreckung im Fall der Erbfolge auf eine Reihe von Vorschriften des BGB (§§ 1958, 1960 Abs. 3, 1961) sowie der ZPO (§§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784). Die genannten Vorschriften sind auch im Rahmen der abgabenrechtlichen Vollstreckung entsprechend anwendbar. Ein Verweis auf § 780 ZPO fehlt hingegen.
2Mit dem Tod einer (natürlichen) Person (Erbfall) geht dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf dessen Erben über (Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB). § 1942 Abs. 1 BGB bringt zum Ausdruck, dass grds. ein „Vonselbsterwerb“ der Erbschaft mit dem Tod des Erblassers stattfindet. Nach dem Grundsat...