Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 262 Rechte Dritter
Abschn. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Carl, Das „Widerspruchsverfahren“ im Rahmen des § 262 AO, DStZ 1984 S. 455; Strunk, Das Finanzamt auf zivilprozessualen Wegen, DStZ 1995 S. 494; App, Einstweiliger Rechtsschutz des wahren Eigentümers einer vom Finanzamt gepfändeten Sache, Stbg 2001 S. 82; Lemaire, Rechte Dritter in der Zwangsvollstreckung – Instrumente zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen, AO-StB 2005 S. 183.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines abgabenrechtlichen Vollstreckungsrechtsverhältnisses i. S. d. §§ 249 ff. AO ist (nur) derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren richtet (§ 253 AO), d. h. derjenige, gegen den ein Verwaltungsakt im Verwaltungsweg vollstreckt wird. Dies ist i. d. R. der Steuerschuldner, der Haftungsschuldner (§§ 69 ff. AO) oder der Duldungsschuldner (§ 77 AO). Als solcher kein Vollstreckungsschuldner ist etwa der Eigentümer einer beim Vollstreckungsschuldner gepfändeten Sache. Dieser wird „lediglich“ mitte...