Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 29 LGrStG BW Bewertungsstichtag
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, dass für die Feststellung des Grundsteuerwerts allgemein die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt (das heißt zum Stichtag 1. Januar eines Jahres) maßgebend sind, auch wenn in der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig abweichende Wirtschaftsjahre bestehen.
Zu Absatz 2
Abweichend von der Regelung des Absatzes 1 und damit abweichend von § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 1 wird aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abgestellt. Grundsätzlich erleichtert dies die Ermittlung der umlaufenden Betriebsmittel und die Abgrenzung der Überbestände. Bedeutung erlangt die Vorschrift bei der Ermittlung der Tierbestände für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 235 BewG. Auf die Kommentieru...