Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 25 LGrStG BW Wirtschaftliche Einheit
Viskorf, Schuck, Wälzholz - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online, NWB OAAAH-14713. Rössler/Troll, BewG.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Abs. 1 regelt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit. Es kommen auch mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit in Betracht, wenn sie demselben Eigentümer bzw. dessen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. Durch die Systematik des LGrStG BW kann die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit besondere Bedeutung gewinnen, da für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude die Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW um 30 % gekürzt wird. Für die Steuerpflichtigen können sich deshalb Vorteile ergeben, wenn z. B. Garagengrundstücke, die im engen Zusammenhang mit Wohngrundstücken stehen, in die wirtschaftliche Einheit des Wohngrundstücks einbezogen werden. § 25 Abs. 1 Satz 4 und 5 LGrStG regeln die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in gleicher Weise wie § 34 BewG beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. bei abweichenden Eigentumsverhältnissen (Pachtverhältnisse).
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