Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 21 LGrStG BW Wertverhältnisse bei einer Fortschreibung und Nachfeststellung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
§ 21 entspricht dem bisherigen § 27 BewG und ist an die neuen Begrifflichkeiten redaktionell angepasst worden. Die Norm bestimmt, dass bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 227 BewG. Auf die Kommentierung von Wredenhagen in Grootens, BewG § 227 Rz. 61 ff. wird verwiesen.