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Neues zur Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG
§ 50d Abs. 3 EStG ist zur Abwehr von Gestaltungen gedacht, die allein der Entlastung von deutschen Abzugssteuern dienen (sog. Treaty- bzw. Directive-Shopping). Mit rechtskräftiger Entscheidung v. (2 K 140/18, NWB PAAAH-62864) hat das FG Köln erneut die teilweise unionsrechtswidrige Ausgestaltung von § 50d Abs. 3 EStG in seiner gegenwärtigen Fassung bestätigt.
Den ausführlichen Aufsatz finden Sie .
I. Entscheidung des FG Köln
Der EuGH hat bereits mehrfach bestätigt, dass die ab 2012 anwendbaren Fassung des § 50d Abs. 3 EStG sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, soweit sie dem Steuerpflichtigen nicht den unionsrechtlich gebotenen Nachweis gegen die typisierende Missbrauchsvermeidung erlaubt (sog. Motivtest). Das FG Köln hat § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Entscheidung geltungserhaltend reduziert angewendet.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH liegt nach Ansicht des FG Köln nur dann eine missbräuchliche Gestaltung vor, wenn der angestrebte Steuervorteil (subjektives Element) durch eine rein künstliche Gestaltung (objektives Element) erzielt wird. Bei einer Gestaltung wie im entschiedenen Fall, bei der die Einschaltung einer ausländischen Zwischengesellschaft zwischen die inländische Muttergesellschaft und die...