Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2011 I S. 238 und zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung v. m. W. v. , BStBl 2017 I S. 1374, Abschn. 19 VollstrA (Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung), Abschn. 22 VollstrA (Anordnung der Vollstreckung).
A. Allgemeine Erläuterungen
1Einleitend macht die Vorschrift den Beginn der Vollstreckung von drei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO):
Fälligkeit der Leistung
Vorliegen eines Leistungsgebotes
Ablauf eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsgebotes.
Nach der gesetzlichen Systematik ergänzen die in § 254 AO genannten Bedingungen die in § 249 Abs. 1 und § 251 Abs. 1 AO festgelegten Vollstreckungsvoraussetzungen;§ 254 AO kann daher nur dann Anwendung finden, wenn ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt, der als Grundlage der Vollstreckung dienen kann.
2§ 254 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 AO befassen sich mit dem Leistungsgebot:
§ 254 Abs. 1 Satz 2 regelt klarstellend, dass das Leistungsgebot mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden ...