Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 87 Amtssprache
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 87 AO dient der Durchführung des Besteuerungsverfahrens in der Amtssprache deutsch.
II. Geltungsbereich
2§ 87 AO dient grundsätzlich der Regelung des Besteuerungsverfahrens für inländische Steuern. Ausnahmen können sich ggf. aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.
B. Systematische Kommentierung
I. Amtssprache und Übersetzungen (§ 87 Abs. 1 und 2 AO)
3Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden ist die deutsche Sprache zu verwenden. Daher sind die für das Besteuerungsverfahren relevanten Vorgänge grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen. Das gilt sowohl für interne Aktenvermerke als auch für Verwaltungsakte.
4Grundsätzlich gilt die Amtssprache Deutsch nicht nur für das interne oder externe schriftliche Verfahren der Finanzbehörden, sondern auch im Rahmen der mündlichen Äußerung.
5Verwaltungsakte und auch die Rechtsbehelfsbelehrung sind in deutscher Sprache bekannt zu geben. Das gilt auch, wenn die Finanzbehörden positive Kenntnis von der mangelnden Sprachkunde des Adressaten haben. Zwar darf eine unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht dazu führen, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtli...