Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 87b AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. (BGBl 2016 I S. 1679) neu eingefügt. Die Norm regelt abstrakt die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Daten durch die Betroffenen (insb. Steuerpflichtige, Mitteilungspflichtige Stellen einschl. der zentralen Stelle gem. § 81 EStG) an die Finanzbehörden.
II. Geltungszeitraum
2Die Regelung gilt ab . Die Regelungen in § 87b AO ersetzen die bisherigen Regelungen in der StDÜV.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 87b AO stellt hierbei eine Art Generalnorm für konkrete Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden dar. Konkrete Regelungen ergeben sich hierbei z. B. aus den Regelungen in § 80a AO (Vollmachtsdatenbank) oder der Datenübermittlung durch Dritte nach § 93c AO oder aus Datensätzen und technischen Einzelheiten zur elektronischen Übermittlung, die ggf. als BMF-Schreiben im BStBl. oder auf zentralen Plattformen, wie dem Elsteronlineportal, veröffentlicht werden.
4Die Norm gilt auch für Datenübermittler, die im Auftrag der Deklarations- und mitteilungspflichtigen Stellen handeln (§ 87d AO).