Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 139a Identifikationsmerkmal
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 139a AO dient als zentrale Norm der Vergabe und einmaligen Zuordnung von Identifikationsnummern und Wirtschaftsidentifikationsnummern durch das BZSt.
Durch das Registermodernisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich über den Begriff des Steuerpflichtigen hinaus auf jede (sonstige) natürliche Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt (betroffene Person), erweitert.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Nach § 5 Abs. 1 Nr. 22 FVG liegt die Zuständigkeit für die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals beim BZSt.
B. Systematische Kommentierung
I. Eindeutiges Identifikationsmerkmal
3Durch das BZSt wird jedem Steuerpflichtigen ein eindeutiges, einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zugeteilt. Ein Identifikationsmerkmal soll jedem Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal zugeteilt werden und dauerhaft gültig sein.
Eine Person kann indes mehrere Identifikationsmerkmale erhalten, sofern sie neben den persönlichen Voraussetzungen (Identifikationsnummer nach § 139b AO) auch die Voraussetzungen für ...