Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 138b AO dient der umfassenden Erfassung von Auslandsbeziehungen, bei denen im Inland steuerpflichtige Personen unmittelbar oder mittelbar Einfluss oder beherrschenden Einfluss auf im Ausland ansässige Gesellschaften ausüben können.
II. Geltungsbereich
2Die Mitteilungspflicht erfasst Verhältnisse Dritter, im Inland steuerpflichtiger Personen, mit Bezug zu Drittstaaten-Gesellschaften.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 138b AO ergänzt und erweitert die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und 3 AO, die Auslandsbeziehungen, u. a. zu Drittstaaten-Gesellschaften zum Gegenstand haben.
B. Systematische Kommentierung
I. Persönlicher und Sachlicher Anwendungsbereich (§ 138b Abs. 1 AO)
1. Mitteilungspflichtige Personen
4Zu den mitteilungspflichtigen Stellen i. S. des § 138b Abs. 1 Satz 1 AO gehören:
Kreditinstitute i. S. des § 1 Abs. 1 KWG (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
Finanzdienstleistungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 1a KWG (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG),
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute i. S. des § 1 Abs. 2a ZAG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG) und
Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 KWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG).
5Dazu gehören auch jeweils die im Inland gelegenen Zweigstellen und Zweigniederlassungen derartiger Institute und Unternehmen mit Sitz im Ausland.