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Investitionszulage | Gewährung von betrieblichen Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 1999
Nach Rz. 77 des (BStBl 2001 I S. 379) ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Groß- oder Einzelhandels untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), vorzunehmen. Das Statistische Bundesamt hat eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), veröffentlicht, die ab dem anzuwenden ist. Zu den wesentlichen Änderungen, die sich durch den Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 aus investitionszulagenrechtlicher Sicht ergeben haben, hat das BMF eine Anlage veröffentlicht. Gemäß Rz. 1 des ist abweichend von Rz. 77 des BStBl 2003 II S. 360BStBl 1989 II S. 809