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BFH 07.08.2003 VI R 162/00, NWB 43/2003 S. 326

Lohnsteuer | anderer Arbeitsplatz i. S. der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Mit Urt. v. - VI R 17/01, VI R 41/98 und VI R 162/00 hat der BFH zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als WK Folgendes entschieden: „Anderer Arbeitsplatz„ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG ist grds. jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbes. keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Den Begriffen Arbeitsplatz und Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu. (1) Gemäß BFH VI R 17/01 ist ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro auch dann ein „anderer Arbeitsplatz„ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Stpfl. nicht individuell zugeordnet ist. (2)...