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StuB Nr. 5 vom Seite 212

Zum Veräußerungsgewinn eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts bei teilweise privater Nutzung

Zugleich Anmerkung zum

ORR Dipl.-Fin. (FH) Dirk Steiner

Nach dem erhöht sich bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung resp. Entnahme eines zuvor gemischt genutzten Wirtschaftsguts der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös bzw. Entnahmewert und Buchwert den Gewinn i. S. der §§ 4 und 5 EStG, ungeachtet der kompensatorischen Wirkung einer sog. Nutzungsentnahme. Der Beitrag stellt die Entscheidung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen dar.

Kernfragen
  • Wie ist der Veräußerungsgewinn eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw bei teilweiser privater Nutzung zu ermitteln?

  • Was ist der Grund für die Berücksichtigung einer kompensatorischen Nutzungsentnahme?

  • Bedeuten die Auswirkungen des Unteilbarkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?

I. Sachverhalt und Problemstellung

[i]Strahl, Vollversteuerung bei Aufgabe/Veräußerung trotz vorausgehender nur anteiliger Abzugsfähigkeit, NWB 44/2020 S. 3224, NWB EAAAH-62337 Zieglmaier/Heyd, Zuordnung und Nutzung von Fahrzeugen – Ausgewählte steuerbilanzielle und (umsatz-)steuerliche Aspekte, Beilage zu StuB 8/2020 S. 1, NWB AAAAH-46416 Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. von § 18 EStG. Er hatte im Wirtschaftsjahr 2008 einen Pkw erworben, welchen er zulässigerweise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet und dementsprechend in den Anlageverzeichnissen der jeweiligen Einnahmen-Überschussrechnungen (§ 4 Abs. 3 EStG) aufgeführt hatte. Der Pkw wurde unstreitig zu 25 % betrieblich und im Übrigen privat genutzt. Die Abschreibung erfolgte unter Zugrundelegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren linear in gleichen Jahresbeträgen. Sämtliche mit dem Pkw in Zusammenhang stehenden Aufwendungen einschließlich der AfA wurden vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Gegenzug für die private Pkw-Nutzung wurden fiktive Betriebseinnahmen aus einer Nutzungsentnahme i. H. von 75 % der Gesamtaufwendungen einschließlich AfA erklärt. Im Wirtschaftsjahr 2013 veräußerte der Kläger den vollständig abgeschriebenen Pkw und setzte unter Hinweis auf die in der Nutzungsentnahme enthaltene AfA (75 %) als fiktive Betriebseinnahme lediglich ein Viertel des Veräußerungspreises an. Dem folgte das zuständige FA nicht und erhöhte den Gewinn um den vollen Veräußerungserlös. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.