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Zum Veräußerungsgewinn eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts bei teilweise privater Nutzung
Zugleich Anmerkung zum
Nach dem erhöht sich bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung resp. Entnahme eines zuvor gemischt genutzten Wirtschaftsguts der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös bzw. Entnahmewert und Buchwert den Gewinn i. S. der §§ 4 und 5 EStG, ungeachtet der kompensatorischen Wirkung einer sog. Nutzungsentnahme. Der Beitrag stellt die Entscheidung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen dar.
Wie ist der Veräußerungsgewinn eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw bei teilweiser privater Nutzung zu ermitteln?
Was ist der Grund für die Berücksichtigung einer kompensatorischen Nutzungsentnahme?
Bedeuten die Auswirkungen des Unteilbarkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?
I. Sachverhalt und Problemstellung
[i]Strahl, Vollversteuerung bei
Aufgabe/Veräußerung trotz vorausgehender nur anteiliger Abzugsfähigkeit, NWB
44/2020 S. 3224,
NWB EAAAH-62337
Zieglmaier/Heyd,
Zuordnung und Nutzung von Fahrzeugen – Ausgewählte steuerbilanzielle und
(umsatz-)steuerliche Aspekte, Beilage zu StuB 8/2020 S. 1,
NWB AAAAH-46416 Der Kläger erzielte
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
i. S. von § 18 EStG. Er hatte im Wirtschaftsjahr 2008 einen Pkw erworben,
welchen er zulässigerweise dem gewillkürten
Betriebsvermögen zugeordnet und dementsprechend in den
Anlageverzeichnissen der jeweiligen Einnahmen-Überschussrechnungen (§ 4
Abs. 3 EStG) aufgeführt hatte. Der Pkw wurde unstreitig zu
25 % betrieblich und im Übrigen privat
genutzt. Die Abschreibung erfolgte unter
Zugrundelegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren linear
in gleichen Jahresbeträgen. Sämtliche mit dem Pkw in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen einschließlich der AfA wurden vollständig als Betriebsausgaben
geltend gemacht. Im Gegenzug für die private Pkw-Nutzung wurden
fiktive Betriebseinnahmen aus einer
Nutzungsentnahme i. H. von 75 % der Gesamtaufwendungen
einschließlich AfA erklärt. Im Wirtschaftsjahr 2013 veräußerte der Kläger den
vollständig abgeschriebenen Pkw und setzte unter Hinweis auf die in der
Nutzungsentnahme enthaltene AfA (75 %) als
fiktive Betriebseinnahme lediglich ein Viertel des Veräußerungspreises an. Dem
folgte das zuständige FA nicht und erhöhte den Gewinn um den vollen
Veräußerungserlös. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.