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2024
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15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
Anmerkung
Der (Rs. C-78/12, Evita K, HFR 2013 S. 857) entschieden, dass eine Vorsteuerberichtigung nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL nur dann durchzuführen ist, wenn der Steuerpflichtige berechtigt war, die Vorsteuer unter den Voraussetzungen des Art. 168 Buchst. a MwStSystRL abzuziehen. War der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher oder niedriger als der, zu dessen Vornahme der Unternehmer berechtigt war, ist nach Art. 184 MwStSystRL zwingend der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu berichtigen (vgl. , SEB bankas, MwStR 2018 S. 518 m. Anm. de Weerth). Dies schließt aber nicht aus, dass Demgegenüber hatte der BFH entschieden, dass ein zu Unrecht gewährter Vorsteuerabzug im Rahmen der Berichtigung nach § 15a UStG korrigiert werden kann (vgl. , NARE-BG, UR 2024 S. 771; , BStBl 1998 II S. 361; und Abschn. 15a.4 Abs. 3)). Das Nieders. FG ist dieser Rechtsprechung des BFH unter Hinweis auf das (a.a.O.) entgegengetreten (Urt. v. – 11 K 12/20, EFG 2021 S. 975 m. Anm. Büchter-Hole); der BFH hat sich zu der Rechtsfrage nicht geäußert, sondern das Urteil aufgehoben, weil das FG zu Unrecht Vertrauensschu...