Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 42 LGrStG BW Neuveranlagung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen § 17 GrStG und regelt korrespondierend zu den Regelungen über die Feststellung eines aktualisierten Besteuerungswertes das Erfordernis einer Neuveranlagung.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Neuveranlagung bei Fortschreibung des Grundsteuerwerts (§ 42 Abs. 1 LGrStG BW)
6§ 42 Abs. 1 LGrStG BW regelt Neuveranlagungen wegen Wert- oder Zurechnungsfortschreibungen. Im GrStG erfolgt auch eine Neuveranlagung bei einer Artfortschreibung; da im LGrStG BW keine Artfeststellung vorgesehen ist, hat hier auch keine Artfortschreibung zu erfolgen. Ein Wechsel der Vermögensart wird regelmäßig auch eine Wertfortschreibung auslösen, so dass auch in diesen Fällen eine Neuveranlagung notwendig wird. Wertfortschreibungen innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums werden im LGrStG BW eine deutlich geringere Rolle spielen als im GrStG, weil es im LGrStG BW zu einer Wertfortschreibung nur kommen...