UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG
Anmerkungen:
1. Anwendung der Sozialklausel
Nach der Änderung in § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG durch das JStG 2020, kommt es für die Anwendung der sog. Sozialklausel nicht mehr auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres, sondern auf die des laufenden Jahres an (in Anpassung an die Rechtsprechung des BFH, vgl. unten Nr. 3; vgl. dazu auch Abschn. 4.16.3 Abs. 3 – 3b i.d.F. des BStBl I S. 1505).
Ob Betreuungs- oder Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden, entscheidet sich nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen zur Kostentragung. Dies setzt voraus, dass der zuständige Träger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür - wenn auch nur mittelbar - tragen will. Unionsrechtskonform erfordert dies, dass die Kostenübernahme auf einer expliziten Entscheidung des Kostenträgers – in Bezug auf die Person des Leistungserbringers – beruht (vgl. hierzu , DStR 2025 S. 1099 m. Anm. Wäger = UR 2025 S. 456 m. Anm. Wüst = MwStR 2025 S. 546 m. Anm. Schlegel).
Eine Vergütung aus Geldern des pers...