UStAE Aktuell
2024
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3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Anmerkung
Die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist ein Dauerproblem des Umsatzsteuerrechts.
Die Übertragung von Miteigentumsanteilen ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Lieferung (vgl. , BStBl 2019 II S. 333 = MwStR 2016 S. 502 m. Anm. Friedrich-Vache = UR 2016 S. 436 m. krit. Anm. Küffner; , EFG 2018 S. 69 zur Übertragung von Miteigentumsanteilen an Edelmetallgegenständen in einem Zolllager). Die Verwaltung hat ihre gegenteilige Anweisung in Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 2 UStAE a. F. mit (BStBl 2019 I S. 511 mit Nichtbeanstandungsregelung für vor der Veröffentlichung im BStBl ausgeführte Umsätze) an die Rechtsprechung angepasst (vgl. hierzu Abschn. 3.5 Abs. 2 Nr. 6 UStAE).
Beispiel:Pferdezüchter U in Ulm veräußert den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Pferd an den Rennstallbetreiber R in Reading/England, der das Pferd im Einvernehmen mit U nach Reading befördert.
U bewirkt hinsichtlich des „halben“ Pferdes eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an R. Bezüglich der anderen Hälfte des Pferdes ist u. E. der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens ...