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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5103/15 EFG 2018 S. 69 Nr. 1

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1UStG § 3 Abs. 6UStG § 25c Abs. 1UStG § 3a Abs. 1EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 1EGRL 112/2006 Art. 45 S. 2

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung beim Edelmetallhandel

Einlagerung der erworbenen Gegenstände in einem vom Veräußerer zur Verfügung gestellten Zollfreilager

von einem Subunternehmer betriebenes Zollfreilager als feste Niederlassung

Leitsatz

1. Der unionsrechtliche Begriff „Lieferung von Gegenständen” umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Unter der Übertragung der Verfügungsmacht ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag zu verstehen.

2. Ob die Verfügungsmacht in diesem Sinne übertragen wird, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, d. h. den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten.

3. Im Streitfall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch in den Fällen, in denen ihre Kunden sich für eine Einlagerung der von ihnen erworbenen Edelmetallgegenstände in einem der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Zollfreilager entschieden haben, den Leistungsempfängern Substanz, Wert und Ertrag der Gegenstände zugewendet hat, so dass von einer Lieferung auszugehen ist. Dem stand auch der Umstand, dass die Kunden in aller Regel nicht ganze Stückzahlen, sondern auch Bruchteile an Münzen oder Barren erwarben, nicht entgegen.

4. Das von einem Subunternehmer betriebene Zollfreilager, in dem der Edelmetallhändler die Gegenstände von seinen Vorlieferanten in Empfang nimmt und seinen Kunden mittels des zuvor vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses übereignet, ist als feste Niederlassung des Händlers anzusehen.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 69 Nr. 1
OAAAG-62516

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