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Gewerbesteuer | Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG). Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb...