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Umsatzsteuer | Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
Mit Schreiben v. stellt das BMF klar, dass die Sonderregelungen für Reiseleistungen für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar sind.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.