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Umsatzsteuer | Gestellung von Personal gem. § 2b UStG (BayLfSt)
Bezüglich der Personalgestellung von und zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) eine Verfügung veröffentlicht (S 7107.2.1-39/5 St33 v. ).
Das BayLfSt macht auf folgende Grundsätze aufmerksam:
Bei der Umsatzsteuer gilt, dass für die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung allein auf deren objektiven Inhalt abzustellen ist; die Beweggründe des staatlichen Handelns, seine entsprechende Zielrichtung und die mit der Leistung angestrebten Zwecke sind für die Prüfung der Steuerbarkeit regelmäßig nicht ausschlaggebend.
Die auf Dauer angelegte oder wiederholte Überlassung von Personal durch die öffentliche Hand gegen Kostenerstattung oder anderes Entgelt erfüllt als nachhaltige Tätigkeit zur ...