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Verlängerung des Optionszeitraums für die erstmalige Anwendung des § 2b UStG – Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundesrat bestätigt
Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drucks. 290/20
Mit Einführung des § 2b UStG und damit einer grundlegenden Änderung der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) hat der Gesetzgeber den Betroffenen ursprünglich eine Übergangsfrist bis gesetzt. In dieser Zeit konnte gem. § 27 Abs. 22 UStG die bisherige Besteuerung beibehalten werden.
Dieser Übergangszeitraum war seit Herbst 2019 immer wieder durch die kommunalen Spitzenverbände als zu kurz bezeichnet worden, insbesondere weil sehr viele Detailfragen bisher ungeklärt blieben und von der Finanzverwaltung keine Auskünfte zu erhalten waren. Als Erster setzte sich das Bundesland Hessen für eine Verlängerung des Optionszeitraums bis ein. Mit Beschluss v. trug der Bundesrat die Bitte um Verlängerung an die Bundesregierung heran und regte eine entsprechende Gesetzesinitiative an (BR-Drucks. 492/19 [Beschluss]). Bereits in der Antwort auf eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung durch verschiedene Abgeordnete (BT-Drucks. 19/17709), gab das BMF an, dass eine Verlängerung der Übergangsfrist für unionsrechtlich möglich gehalten werde. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag solle dem ...