Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 392 Verteidigung
AStBV (St) 2023/2024.
Rolletschke, Verteidigung im Steuerstrafrecht, Stbg 2005 S. 404; Tormöhlen, Pflichtverteidigung im Steuerstrafverfahren – Fallgruppen der notwendigen Verteidigung, Verfahren der Verteidigerbestellung, Rechtsbehelfe und Gebühren, AO-StB 2005 S. 207; Hild/Hild, Verteidigung in Steuerstrafverfahren, BB 1999 S. 343; Gehm, Das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstraf- sowie im Besteuerungsverfahren – Zugleich eine Anmerkung zu OLG Rostock, Beschl. v. – 20 VAs 2/15, StV 2015, 677; StV 2016 S. 185; Tormöhlen, Beweisanträge im Steuerstrafprozess, AO-StB 2017 S. 237.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Der oder die Beschuldigte kann sich gem. § 137 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers sogar zwingend vorgeschrieben (§ 140 StPO). Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 StPO kommen hierfür grundsätzlich nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen in Betracht. Andere Personen können nach Maßgabe des § 138 Abs. 2 StPO nur mit Genehmigung des Gerichts zur Verteidigung zugelassen werden. Abweichend hiervon lässt § 392 Abs. 1 AO die ...