Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 390 Mehrfache Zuständigkeit
AStBV (St) 2023/2024.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Während sich durch § 387 AO eine mehrfache sachliche Zuständigkeit ergeben kann, bewirkt § 388 AO häufig mehrere örtliche Zuständigkeiten.
2Die Vorschrift des § 390 AO löst die bestehenden Zuständigkeitskonflikte, indem sie eine Priorisierung in Abs. 1 vornimmt und das Verfahren für die Übernahme einer Strafsache regelt.
II. Geltungsbereich
3Die Regelung über die mehrfache Zuständigkeit gilt sowohl für die örtliche als auch für die sachliche Zuständigkeit. Über § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO gilt § 390 AO auch für das Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Die Regelungen des § 390 AO gelten jedoch nur im Verhältnis von Finanzbehörden untereinander und nicht gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
4Sachliche und örtliche Zuständigkeiten des Strafverfahrens sind zunächst gem. der §§ 387 bis 389 AO zu bestimmen. § 390 Abs. 1 AO ermächtigt dann eine dieser Finanzbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens. Die übrigen Finanzbehörden verlieren ihre Zuständigkeit zwar nicht, üben diese jedoch nicht mehr aus. Bezüglich der Verfahrenseinleitung ist § 397 AO ...