Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AStBV (St) 2023/2024.
Tormöhlen, Die Stellung der BuStra im Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, AO-StB 2013 S. 316; Buse, Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren – Verfahrensverzögerung, AO-StB 2009 S. 235; Beyer, Steuerfahndung muss zeitnah Staatsanwaltschaft informieren, PStR 2009 S. 176; Rolletschke, Die finanzbehördlichen Strafverfolgungsorgane, Stbg 2006 S. 379.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Finanzbehörden sind gemäß §§ 85, 88 AO für steuerliche Ermittlungsverfahren zuständig. Aufgrund der Ausgestaltung bspw. der Steuerhinterziehung als Blankettnorm (vgl. Zugmaier/Nöcker/Steinberg, § 370 AO Rz. 23 ff.) ist eine umfassende Kenntnis der steuerrechtlichen Vorschriften für die Verfolgung von Steuerstraftaten unerlässlich. Zudem ergibt sich ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (vgl. → Rz. 12 ff.) oftmals erst aus der Auswertung der Informationen, die die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren über einen Steuerpflichtigen gesammelt hat. Aus diesem Grunde weist § 386 Abs. 1 AO den Finanzbehörden eine zunächst unselbständige Ermittlungskompetenz bei Verdacht einer Steuerstraftat (also im s...