Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 55 LGrStG BW Nachentrichtung der Steuer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 31 GrStG
und legt die für den bereits abgelaufenen Zeitraum fällige Zahlung fest, wenn
etwa eine Nachveranlagung durchgeführt worden
ist.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6§ 55 LGrStG BW ist identisch mit § 31 GrStG. Das Landesgesetz verweist zwar auf die §§ 52 und 53 LGrStG BW, diese §§ entsprechen den in § 31 GrStG vorgenommenen Verweisen auf die §§ 28 und 29 GrStG. Auf die Kommentierung von Grootens in Grootens, GrStG § 31 Rz. 36–39 wird verwiesen.