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Doppelbesteuerung | Zur Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA Polen 2003
Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als „bevollmächtigter Vertreter“ geregelt wird, gilt laut auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.