Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 61 LGrStG BW Ermächtigungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung (Drucks.
16/8907) heißt es
hierzu:
Die Regelung ermächtigt das Ministerium für
Finanzen, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Anlagen 1 bis 9 an die Ergebnisse der
Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der
Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische
Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll eine realitäts- und
relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen. Die weitere
Ermächtigung regelt in Anlehnung an die Vorschriften der
Abgabenordnung die Befugnis des
Ministeriums für Finanzen die technische Ausgestaltung der elektronischen
Datenübermittlung festzulegen.
3 In der Gesetzesbegründung für die
Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur
Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland
(ÄndGLGrStG) heißt
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